Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT § 0

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

13.02.1987

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)
StF: BGBl. Nr. 176/1989 (NR: GP XVII RV 761 AB 866 S. 93. BR: AB 3645 S. 511.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2006, (VFB) (Ä) (NR: GP römisch XXI RV 1001 AB 1208 S. 109. BR: AB 6713 S. 690.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 293/1993 *Dänemark 176/1989 *Deutschland 271/1991, 293/1993 *Finnland 176/1989 *Griechenland III 49/2000 *Heiliger Stuhl 293/1993 *Irland III 49/2000 *Island 176/1989 *Italien 271/1991 *Jugoslawien 271/1991 *Liechtenstein 293/1993, III 46/2004 Ä *Malta 176/1989 *Monaco 176/1989 *Niederlande 176/1989 *Norwegen 293/1993 *Polen III 49/2000 *Portugal III 49/2000, III 46/2004 Ä *Rumänien 293/1993 *Schweden 176/1989 *Schweiz 293/1993 *Slowakei III 46/2004 Ä *Spanien 293/1993 *Vereinigtes Königreich 176/1989 *Zypern 293/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Artikel 24, Absatz eins, für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Artikel 8, Absatz eins, Litera a und c nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel römisch XII Litera c, des geänderten Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR30003678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/176/P0/NOR30003678

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