Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF
BGBl. I Nr. 36/2004).
3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7,
BGBl. I Nr. 20/2020).
Text
Artikel 2
Verpflichtung zur Übergabe
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012169