Das im Zusatzreglement für Kaderangestellte geregelte Spesenpauschale für Repräsentation soll Kleinausgaben des Dienstnehmers (bis zur Höhe von 50 SFR pro Ereignis) abgelten. Insbesondere die (aus dem Einkommen des Arbeitnehmers getätigten) Ausgaben für die im Zusatzreglement genannten Zwecke der Einladung von Geschäftspartnern zum Essen (ins Restaurant oder zur häuslichen Verpflegung) und der Überreichung von Geschenken an Geschäftspartner führen beim Arbeitnehmer zu Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Diese Aufwendungen dienen ganz allgemein dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen bzw. zu pflegen. Daran ändert nichts, dass sie im Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Wenn nicht der Arbeitgeber selbst die Aufwendungen zur Pflege der Kontakte zu Kunden unmittelbar tätigt, sondern diesen Bereich seinen Arbeitnehmern überlässt, denen er dafür einen entsprechend höheren - jedenfalls als Betriebsausgabe absetzbaren - Lohn einräumt, so tätigen die Arbeitnehmer Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.Das im Zusatzreglement für Kaderangestellte geregelte Spesenpauschale für Repräsentation soll Kleinausgaben des Dienstnehmers (bis zur Höhe von 50 SFR pro Ereignis) abgelten. Insbesondere die (aus dem Einkommen des Arbeitnehmers getätigten) Ausgaben für die im Zusatzreglement genannten Zwecke der Einladung von Geschäftspartnern zum Essen (ins Restaurant oder zur häuslichen Verpflegung) und der Überreichung von Geschenken an Geschäftspartner führen beim Arbeitnehmer zu Repräsentationsaufwendungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988. Diese Aufwendungen dienen ganz allgemein dazu, geschäftliche Kontakte aufzunehmen bzw. zu pflegen. Daran ändert nichts, dass sie im Interesse des Arbeitgebers getätigt werden. Wenn nicht der Arbeitgeber selbst die Aufwendungen zur Pflege der Kontakte zu Kunden unmittelbar tätigt, sondern diesen Bereich seinen Arbeitnehmern überlässt, denen er dafür einen entsprechend höheren - jedenfalls als Betriebsausgabe absetzbaren - Lohn einräumt, so tätigen die Arbeitnehmer Aufwendungen iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988.