(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2020)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2020,)
ERKLÄRUNG der Republik Österreich gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen
„Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 auf Fristen in Angelegenheiten
der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen, und
der Volksabstimmungen und Volksbegehren
wird ausgeschlossen.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 28. April 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, am 28. April 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben auch Liechtenstein und die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Art. 11 folgende Feiertage notifiziert:Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden gemäß Artikel 11, folgende Feiertage notifiziert:
1. Jänner
6. Jänner
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August
26. Oktober
1. November
8. Dezember
25. Dezember
26. Dezember
Gemäß Art. 11 haben weiters notifiziert:Gemäß Artikel 11, haben weiters notifiziert:
Liechtenstein:
1. Jänner
6. Jänner
2. Februar
19. März
25. März
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
15. August
1. November
8. Dezember
25. Dezember
26. Dezember
Luxemburg:
a) 1. Jänner (Neujahr)
Ostermontag
1. Mai (Tag der Arbeit)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
23. Juni (Nationalfeiertag)
Mariä Himmelfahrt
1. November (Allerheiligen)
25. Dezember (Weihnachtsfest)
26. Dezember (Zweiter Weihnachtstag)
b) fällt einer der angeführten Feiertage auf einen Sonntag, wird er auf einen Ersatzfeiertag verschoben. Im Laufe eines Jahres können höchstens zwei Feiertage ersetzt werden, mit Ausnahme des Nationalfeiertages, der auf den 24. Juni verschoben wird, wenn der 23. Juni ein Sonntag ist.
c) Für die Anwendung des Artikels 5 des Übereinkommens wird der Samstag als gesetzlicher Feiertag behandelt.
Darüber hinaus hat Luxemburg die folgende Erklärung abgegeben:
„Wenn die nominelle Dauer der unter Artikel 1 des Übereinkommens fallenden gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Fristen, die derzeit als freie Tage gelten, weniger als 10 Tage beträgt, werden diese um einen Tag verlängert.“
Schweiz:
Das aktuelle konsolidierte Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage oder Tage, die in der Schweiz für den Bund und die 26 Kantone gelten, ist online unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf.download.pdf/kant-feiertage.pdf