Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/08/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/08/0220

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34;
VwRallg;
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Unter einem Betrieb ist jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht vergleiche Paragraph 34, ArbVG). Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein (Hinweis E 21.2.2001, 96/08/0028). [Der Geschäftsbetrieb bestand hier in der Durchführung von Konzerten.]

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080220.X04

Im RIS seit

23.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2002080220_20050223X04

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