Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) § 0

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1969

Typ

Vertrag - Rumänien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.04.1969

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.11.1965

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen
StF: BGBl. Nr. 112/1969 (NR: GP XI RV 881 AB 1020 S. 115. BR: S. 270.)

Sprachen

Deutsch, Rumänisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen samt Protokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1969

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 24. Feber 1969 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 30 Absatz 2 am 25. April 1969 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Sozialistischen Republik Rumänien sind übereingekommen, einen Vertrag über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Zwischen Österreich und Rumänien ist auch das HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, in Geltung. Das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Rechtshilfevertrag ist in einem informellen Schriftwechsel zwischen den Außenministern der beiden Staaten einvernehmlich dahin interpretiert worden, daß, insoweit derselbe Gegenstand vom HPÜ 1954 und dem bilateralen Rechtshilfevertrag unterschiedlich geregelt wird, die Bestimmungen des bilateralen Vertrages den Vorrang haben.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002147

Dokumentnummer

NOR11002170

Alte Dokumentnummer

N2196914518R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/112/P0/NOR11002170

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