Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2017/05/0275
Entscheidungsdatum
24.04.2018
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §80 Abs2;
BauO Wr §84 Abs2 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/05/0276
Ra 2017/05/0277
Ra 2017/05/0278
Ra 2017/05/0279
Ra 2017/05/0285
Ra 2017/05/0281
Ra 2017/05/0282
Ra 2017/05/0283
Ra 2017/05/0284
Ra 2017/05/0280
Rechtssatz
Die Wr BauO enthält keine nähere Regelung über Erker. Unter einem Erker wird ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden verstanden, der unter Umständen über ein Geschoß oder mehrere Geschoße reichen kann. Dieser Gebäudeteil wird in der Regel nicht vom Boden hochgeführt, sondern ragt dem Gebäude frei vor oder wird von einem Mauervorsprung oder einer Säule gehalten. Ein Erker ist eine raumbildende Auskragung der Außenwand, die nur zur geringfügigen Vergrößerung eines Raumes dienen kann (Hinweis VwGH 30.9.2015, Ro 2014/06/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050275.L07
Im RIS seit
14.06.2018
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018
Dokumentnummer
JWR_2017050275_20180424L07