Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 32 Abs. 2, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1974 wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/1957 unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des § 32 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz 5,, 32 Absatz 2,, 33 Absatz 5 und 35 Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1974, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. für Verkehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1952,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1957, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des Paragraph 32, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, verordnet: