Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0022

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs3;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. November 1994, Zl. GA 7-1374/2/94, betreffend Abweisung einer Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 22. Juli 1994, mit dem ein am 5. Juli 1994 zusammen mit einer Berufung eingebrachter Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO abgewiesen wurde, weil die Berufung mittlerweile erledigt worden war (Zurückweisung dieser Berufung als unzulässig mit Bescheid vom 11. Juli 1994). Der Aussetzungsantrag hatte lediglich folgenden Wortlaut: ... "Selbstverständlich möchte ich auch um eine vorläufige Aussetzung bitten".

In der Beschwerde - die im wesentlichen gleichlautend mit anderen am heutigen Tag entschiedenen Beschwerden desselben Beschwerdeführers ist (siehe z.B. Zl. 95/13/0021) - wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sic bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO bis zur Entscheidung der Berufung (Absatz eins,) gestellt werden Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlun des gemäß Absatz eins, für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Der Aussetzungsantrag vom 5. Juli 1995, der keinerlei Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthielt, entsprach nicht den Voraussetzungen des Paragraph 212 a, Absatz 3, zweiter Satz BAO. Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß er stattdessen abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1994, 91/17/0026-0029).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130022.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130022_19960220X00

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