Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik § 0

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Tschechischen Republik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 43/2004

Typ

Vertrag - Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

19.08.2003

Index

59/12 Fremdenverkehr

Titel

ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES TOURISMUS ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
StF: BGBl. III Nr. 43/2004

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15, mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (weiterhin nur „die Vertragsparteien“)

  • Strichaufzählung
    geleitet von dem gemeinsamen Wunsche, ihre bereits bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    im Bewusstsein der großen Bedeutung des Tourismus nicht nur für die Wirtschaft der beiden Staaten, sondern auch für ein besseres Verständnis der beiden Völker,
  • Strichaufzählung
    überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Tourismus bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
  • Strichaufzählung
    erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Tourismus eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern, haben,

im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Organisation der Vereinten Nationen über den Tourismus und die internationalen Reisen, die in Rom im Jahr 1963 stattgefunden hat sowie in Kenntnis der Bedeutung und der Möglichkeiten des Tourismus für eine nachhaltige Entwicklung,

folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

20003374

Dokumentnummer

NOR30003674

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