Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallverzeichnis

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;
  2. Ziffer 2
    die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Ziffer 2, heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P4/NOR40126478

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