(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz 4, für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die
Recht auf persönlichen Verkehr
zum Gegenstand haben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 160]:
Albanien, Finnland, Kroatien, Malta, Montenegro, Spanien
Deutschland: Erklärung zu Art. 1 Abs. 4:Erklärung zu Artikel eins, Absatz 4 :,
Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:
Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (§ 1617 Abs. 2 und 3);Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (Paragraph 1617, Absatz 2 und 3);
Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (§ 1618 Satz 4);Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (Paragraph 1618, Satz 4);
Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1628);Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (Paragraph 1628,);
Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (§ 1629 Abs. 2 Satz 3, §§ 1796 und 1915);Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (Paragraph 1629, Absatz 2, Satz 3, Paragraphen 1796 und 1915);
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und einem Pfleger (§ 1630 Abs. 2);Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und einem Pfleger (Paragraph 1630, Absatz 2,);
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3);Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (Paragraph 1630, Absatz 3,);
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3);Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (Paragraph 1631, Absatz 3,);
Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1831b, 1800, 1915);Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (Paragraphen 1831 b,, 1800, 1915);
Herausgabe des Kindes, Bestimmung seines Umgangs mit Dritten, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682);Herausgabe des Kindes, Bestimmung seines Umgangs mit Dritten, Wegnahme von der Pflegeperson (Paragraph 1632,) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (Paragraph 1682,);
Gefährdung des Kindeswohls (§§ 1666, 1666a);Gefährdung des Kindeswohls (Paragraphen 1666,, 1666a);
Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672);Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern (Paragraphen 1671,, 1672);
Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1674, 1678 Abs. 2);Ruhen der elterlichen Sorge (Paragraphen 1674,, 1678 Absatz 2,);
Elterliche Sorge nach dem Tode eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681);Elterliche Sorge nach dem Tode eines Elternteils (Paragraph 1680, Absatz 2,, Paragraph 1681,);
Elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3);Elterliche Sorge nach Entziehung (Paragraph 1680, Absatz 3,);
Umgang mit dem Kind (§§ 1684, 1685);Umgang mit dem Kind (Paragraphen 1684,, 1685);
Einschränkung oder Ausschließung der Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 2, §§ 1687a, 1688 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4);Einschränkung oder Ausschließung der Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens oder der tatsächlichen Betreuung (Paragraph 1687, Absatz 2,, Paragraphen 1687 a,, 1688 Absatz 3, Satz 2, Absatz 4,);
Maßregeln bei Verhinderung der Eltern (§ 1693);Maßregeln bei Verhinderung der Eltern (Paragraph 1693,);
Bestellung eines Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (§§ 1773 bis 1792, 1915, 1916);Bestellung eines Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (Paragraphen 1773 bis 1792, 1915, 1916);
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten oder über die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Vormündern oder Pflegern (§§ 1797, 1798, 1915);Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten oder über die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Vormündern oder Pflegern (Paragraphen 1797,, 1798, 1915);
Entziehung der Sorge eines Vormundes oder Pflegers für die religiöse Erziehung des Mündels oder Pflegebefohlenen (§ 1801 Abs. 1, § 1915);Entziehung der Sorge eines Vormundes oder Pflegers für die religiöse Erziehung des Mündels oder Pflegebefohlenen (Paragraph 1801, Absatz eins,, Paragraph 1915,);
Maßregeln vor Bestellung oder bei Verhinderung eines Vormundes oder Pflegers (§§ 1846, 1915);Maßregeln vor Bestellung oder bei Verhinderung eines Vormundes oder Pflegers (Paragraphen 1846,, 1915);
Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (§§ 1886 bis 1889);Entlassung des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers (Paragraphen 1886 bis 1889);
Änderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (§ 1696).Änderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen (Paragraph 1696,).
Frankreich: Erklärung zu Art. 1:Erklärung zu Artikel eins :,
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens bezeichnet Frankreich folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens bezeichnet Frankreich folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist:
Verfahren betreffend die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge;
Verfahren betreffend die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes;
Verfahren betreffend die Organisation der Modalitäten des Zusammentreffens der Träger der elterlichen Sorge mit dem Kind;
Verfahren zur Festlegung der Modalitäten der Beziehungen des Kindes zu Dritten;
Verfahren der erzieherischen Hilfe für gefährdete Kinder.
Erklärung zu Art. 2:Erklärung zu Artikel 2 :,
Frankreich legt den in Art. 2 lit. b des Übereinkommens bestimmten Begriff „Träger elterlicher Verantwortung“ dahingehend aus, dass er sich auf die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne des französischen Rechts bezieht.Frankreich legt den in Artikel 2, Litera b, des Übereinkommens bestimmten Begriff „Träger elterlicher Verantwortung“ dahingehend aus, dass er sich auf die gesetzlichen Vertreter des Kindes im Sinne des französischen Rechts bezieht.
Griechenland:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten gibt die Regierung der Hellenischen Republik die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, wie folgt an:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des am 25. Jänner 1996 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten gibt die Regierung der Hellenischen Republik die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, wie folgt an:
Angelegenheiten betreffend das Sorgerecht für das Kind;
Angelegenheiten betreffend den Umgang der Eltern mit den Kindern;
Adoptionsangelegenheiten.
Italien:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Italienischen Republik, dass die Arten familienrechtlicher Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, folgende sind: jene, die in Art. 145 des Zivilgesetzbuches dargestellt sind, über elterliche Befugnisse; Art. 244 letzter Absatz des Zivilgesetzbuches, über natürliche Vaterschaft; Art. 247, letzter Absatz, des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 264, Abs. 2, und 274 des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Art. 322 und 323 des Zivilgesetzbuches über den Widerstand des Sohnes gegen gewisse Akte betreffend die Verwaltung des Eigentums seiner Eltern.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Italienischen Republik, dass die Arten familienrechtlicher Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, folgende sind: jene, die in Artikel 145, des Zivilgesetzbuches dargestellt sind, über elterliche Befugnisse; Artikel 244, letzter Absatz des Zivilgesetzbuches, über natürliche Vaterschaft; Artikel 247,, letzter Absatz, des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Artikel 264,, Absatz 2,, und 274 des Zivilgesetzbuches, über das gleiche Thema; Artikel 322 und 323 des Zivilgesetzbuches über den Widerstand des Sohnes gegen gewisse Akte betreffend die Verwaltung des Eigentums seiner Eltern.
Lettland:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, folgende sind:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde, auf die das genannte Übereinkommen anzuwenden ist, folgende sind:
Scheidungsangelegenheiten;
Angelegenheiten betreffend die elterliche Gewalt;
Adoptionsangelegenheiten;
Angelegenheiten betreffend den Abschluss von Geschäften in Bezug auf die Vermögenswerte der Kinder;
Angelegenheiten betreffend die Trennung des Kindes von der Familie;
Angelegenheiten betreffend das Sorgerecht für Kinder.
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass das genannte Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren anzuwenden sein wird:Gemäß Artikel eins, Absatz 4 und 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass das genannte Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren anzuwenden sein wird:
Adoptionsverfahren, Fälle über das Sorgerecht für Kinder, Fälle, die über das Sorgerecht und die Erziehung von Kindern entscheiden, Verfahren über Feststellung der Elternschaft (Vaterschaft und Mutterschaft) sowie auf Verfahren, in welchen die Vaterschaft angefochten wird.
Polen:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das genannte Übereinkommen auf folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren anzuwenden ist:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das genannte Übereinkommen auf folgende Arten von familienrechtlichen Verfahren anzuwenden ist:
Entscheidungen über wichtige Fragen betreffend die Person des Kindes, sofern keine Einigung zustande kommt.
Slowenien:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens gibt die Republik Slowenien hiermit die familienrechtlichen Verfahren an, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist. Dies sind folgende: das Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung des Kindes, das Adoptionsverfahren, das Sorgerechtsverfahren, das Verfahren zur Verwaltung der Vermögenswerte des Kindes und das Verfahren zur Festlegung des Unterhalts.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens gibt die Republik Slowenien hiermit die familienrechtlichen Verfahren an, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist. Dies sind folgende: das Verfahren zur Entscheidung über die Erziehung des Kindes, das Adoptionsverfahren, das Sorgerechtsverfahren, das Verfahren zur Verwaltung der Vermögenswerte des Kindes und das Verfahren zur Festlegung des Unterhalts.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des am 25. Jänner 1996 in Straßburg beschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten erklärt die Tschechische Republik, dass sie das Übereinkommen auf Adoptionsverfahren, Verfahren über die Unterbringung in Pflegefamilien und Verfahren zur Beschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie auf alle anderen die Rechte des Kindes berührenden familienrechtlichen Verfahren anwenden wird.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des am 25. Jänner 1996 in Straßburg beschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten erklärt die Tschechische Republik, dass sie das Übereinkommen auf Adoptionsverfahren, Verfahren über die Unterbringung in Pflegefamilien und Verfahren zur Beschränkung oder Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie auf alle anderen die Rechte des Kindes berührenden familienrechtlichen Verfahren anwenden wird.
Türkei:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das Übereinkommen auf die folgenden Arten familienrechtlicher Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist:
Sorgerecht für die Kinder;
Das Recht der Eltern auf Zugang zum Kind;
Feststellung der Vaterschaft im Wege einer justiziellen Entscheidung.
Ukraine:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Übereinkommen für die gerichtliche Prüfung von Fällen, die folgende Angelegenheiten betreffen, gilt:Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass das Übereinkommen für die gerichtliche Prüfung von Fällen, die folgende Angelegenheiten betreffen, gilt:
Einrichtung einer Vormundschaft, Pflegschaft für ein Kind;
Entziehung oder Anfechtung der elterlichen Rechte;
sonstige Angelegenheiten betreffend das Eltern-Kind-Verhältnis;
sonstige Angelegenheiten, die ein Kind selbst oder seine Familie betreffen (einschließlich seiner Erziehung, der Wiederherstellung der elterlichen Rechte und der Verwaltung seiner Vermögenswerte).
Zypern:
Gemäß Art. 1 Abs. 4 des Übereinkommens teilt der Ständige Vertreter Zyperns mit, dass das Übereinkommen aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik Zypern auf drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorgerecht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor Misshandlung und Grausamkeit.Gemäß Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens teilt der Ständige Vertreter Zyperns mit, dass das Übereinkommen aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats (Beschluss Nr. 56.045) der Republik Zypern auf drei Arten von familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anzuwenden ist, und zwar auf: 1. Sorgerecht, 2. Adoptionen und 3. Schutz vor Misshandlung und Grausamkeit.