Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL III DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAUVORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL römisch III DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel III zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 182/2000)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch III zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2000,)
Albanien
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels römisch IX nicht gebunden.
Antigua und Barbuda
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.
Argentinien
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel römisch IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.
Australien
Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel römisch III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.
Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.
Bangladesch Zu Artikel III:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Art. 28 Abs. 4, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Art. 29 Abs. 3 lit. c, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Art. 65 Abs. 3, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wendet Art. römisch III des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung von Bangladesch an, insbesondere Artikel 28, Absatz 4,, der besondere Bestimmungen zugunsten von Frauen vorsieht; Artikel 29, Absatz 3, Litera c,, der einen Vorbehalt auf der Grundlage vorsieht, dass ein Zugang zu Klassen der Beschäftigung oder von Ämtern für ein Geschlecht und aufgrund ihrer Natur ungeeignet für das andere Geschlecht ist; Artikel 65, Absatz 3,, der 30 Sitze in der Nationalversammlung für Frauen vorsieht, in Ergänzung zu der Bestimmung, die die Wahl von Frauen für jeden und alle der 300 Sitze vorsieht.
Zu Artikel IX:
Zur Unterbreitung von Streitigkeiten im Sinne dieses Artikels an den Internationalen Gerichtshof ist die Zustimmung von allen Streitparteien in jedem einzelnen Fall erforderlich.
Belarus
Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Belgien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986 und BGBl. III Nr. 157/2008)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Bulgarien
Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) China
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Dänemark
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.
Bundesrepublik Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel römisch III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“
Deutsche Demokratische Republik
Zu Artikel VII:
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels römisch VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels römisch IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Ecuador
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 134/2015)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch eins zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2015,)
Fidschi
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:
,Soweit Artikel III sich auf,Soweit Artikel römisch III sich auf
bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,
die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,
die Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst bezieht, wird er unter Vorbehalten angenommen, die bis zur Notifikation der Zurückziehung irgendeines Falles gelten.'
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“
Finnland
Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.Finnland hat sich zu Artikel römisch III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Guatemala
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 157/2008)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2008,)
Indien
Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.Indien hat sich vorbehalten, Artikel römisch III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.
Indonesien
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel römisch VII letzter Satz Artikel römisch IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.
Irland
Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglichIrland hat zu Artikel römisch III einen Vorbehalt bezüglich
der Beschäftigung verheirateter Frauen im öffentlichen Dienst und
der ungleichen Entlohnung von Frauen in bestimmten Stellungen im öffentlichen Dienst
erklärt sowie die Erklärungen abgegeben, daß
der Ausschluß von Frauen von Beschäftigungen, für die sie aus sachlichen oder körperlichen Gründen nicht geeignet sind, und
die Tatsache, daß das Schöffen- beziehungsweise Geschwornenamt derzeit für Frauen nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht als diskriminierend angesehen werden.
Italien
Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.Italien hat sich vorbehalten, Artikel römisch III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.
Jemen
Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. römisch VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. römisch IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Kanada
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.
Lesotho
Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.Artikel römisch III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.
Malta
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.Malta hat erklärt, sich als durch Artikel römisch III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Marokko
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“
Mauritius
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel römisch III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“
Mongolei
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel römisch IV Absatz 1 und Artikel römisch fünf Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.
Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels römisch IX nicht gebunden.
Nepal
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel römisch IX nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel römisch III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.
Niederlande
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986)Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1986,)
Pakistan
Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.Pakistan hat erklärt, Artikel römisch III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.
Polen
Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Rumänien
Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Sierra Leone
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel römisch III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Slowakei
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. römisch VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Sowjetunion
Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Spanien
Die Artikel I und III des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.Die Artikel römisch eins und römisch III des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Artikel II und III werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.Die Artikel römisch II und römisch III werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.
Artikel III wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.Artikel römisch III wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.
St. Vincent und die Grenadinen
Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel III dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.Die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen behält sich die Anwendung von Artikel römisch III dieses Übereinkommens, die alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Rekrutierung zu den Streitkräften, sowie mit den Bedingungen des Dienstes bei den Streitkräften von St. Vincent und den Grenadinen betreffen, vor.
Swasiland (Eswatini)
„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;„(a) Artikel römisch III des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;
(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten nicht angewendet, die gemäß Abschnitt 62 (2) der Verfassung des Königreiches Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch geregelt werden.“
Tschechische Republik
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. römisch VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Tunesien
Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel römisch IX nicht gebunden zu betrachten.
Ukraine
Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Ungarn
Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel römisch VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel römisch IX zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,)
Venezuela
„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. römisch IX des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III erklärt, soweit dieserDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel römisch III erklärt, soweit dieser
bestimmte Ämter in erster Linie zeremonieller Art,
die den Inhabern erblicher Pairswürden und Inhabern bestimmter Ämter in der Anglikanischen Kirche zustehende Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen im Oberhaus,
die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) die Beschäftigung verheirateter Frauen im diplomatischen Dienst Ihrer Majestät und im öffentlichen Dienst von Nordirland, Fidschi und Grenada,
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) (Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 1998,) die Ausübung königlicher Machtbefugnisse, des Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamtes oder diesen entsprechender Funktionen oder bestimmter Ämter, für die islamisches Recht gilt, im Staat Brunei
betrifft.
Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.