Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 401

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 401

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 401,

Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.

Anmerkung

Statt eines Drittels jetzt die Hälfte, das Drittel des Staates (erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 15. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).

Schlagworte

Eigentümer

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018129

Alte Dokumentnummer

N2181110610Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P401/NOR12018129

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