Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 401
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 401.Paragraph 401,
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.
Anmerkung
Statt eines Drittels jetzt die Hälfte, das Drittel des Staates (erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 15. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).
Schlagworte
Eigentümer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018129
Alte Dokumentnummer
N2181110610Z