Die Republik Österreich und die Republik Türkei sind in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen *) zu erleichtern, übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach dem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,