Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für Ra 2018/19/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0020

Entscheidungsdatum

03.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §50

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014. Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (Hinweis B vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L07

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2018190020_20180503L07

Navigation im Suchergebnis