Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH wegen dem angefochtenen Erkenntnis anhaftender Verfahrensmängel geltend macht, läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn einerseits die Verfahrensmängel präzisiert und deren Relevanz aufgezeigt (zB VwGH 13.2.2017, Ro 2016/11/0026) und andererseits die Judikatur, von der das VwG behaupteter Maßen abgewichen ist, konkret nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird (zB VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0231).