(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2010) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2010,)
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide, der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens, daß sie beide, der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 3 für Österreich mit 23. Oktober 1996 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26, Absatz 3, für Österreich mit 23. Oktober 1996 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Albanien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz und Ungarn.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben die Niederlande erklärt, daß sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben die Niederlande erklärt, daß sie für eine nicht nach Artikel 22, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage IV festgelegten Verfahren.ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage römisch IV festgelegten Verfahren.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Frankreich:
Frankreich hat am 14. August 1998 erklärt, dass eine Bezugnahme auf das Konzept der vernünftigen und ausgewogenen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer nicht eine Anerkennung des Grundsatzes des Gewohnheitsrechts darstellt, sondern ein Beispiel für eine grundlegende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist; das Ausmaß einer solchen Zusammenarbeit findet sich in Übereinkünften genauer angegeben, darunter das Übereinkommen zwischen den an denselben grenzüberschreitenden Gewässern angrenzenden Staaten – wobei solche Übereinkünfte auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit geschlossen wurden.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt als Hinterlegungsdatum dieser Erklärung der 3. Jänner 1999.
Liechtenstein:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Liechtenstein gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung als obligatorisch anerkennt.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Liechtenstein gemäß Artikel 22, Absatz 2, erklärt, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung als obligatorisch anerkennt.
Litauen:
Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit, die Mittel der Streitbeilegung anerkennt, die in Art. 22 Abs. 2 lit. b vorgesehen sind.Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine nicht nach Artikel 22, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit, die Mittel der Streitbeilegung anerkennt, die in Artikel 22, Absatz 2, Litera b, vorgesehen sind.
Serbien:
Gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen erklärt die Republik Serbien, dass sie für eine nicht nach Art. 22 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit beide Mittel der Streitbeilegung, wie sie in Art. 22 Abs. 2 und 3 vorgesehen sind, anerkennt.Gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen erklärt die Republik Serbien, dass sie für eine nicht nach Artikel 22, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit beide Mittel der Streitbeilegung, wie sie in Artikel 22, Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, anerkennt.
Spanien:
In Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. c, nimmt der spanische Staat an, dass die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf jeden Fall die Einhaltung der Qualitätskriterien für Wasser der aufnehmenden Umwelt garantiere, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und der technischen Merkmale der betroffenen Einrichtung, ihres geographischen Standortes sowie der örtlichen Umweltbedingungen.In Bezug auf Artikel 3, Absatz eins, Litera c,, nimmt der spanische Staat an, dass die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf jeden Fall die Einhaltung der Qualitätskriterien für Wasser der aufnehmenden Umwelt garantiere, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und der technischen Merkmale der betroffenen Einrichtung, ihres geographischen Standortes sowie der örtlichen Umweltbedingungen.