Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, wird für den Inn einschließlich seiner Altwässer im Bereich des Fischereirevieres Inn-Braunau verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, des O.ö. Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, wird für den Inn einschließlich seiner Altwässer im Bereich des Fischereirevieres Inn-Braunau verordnet: