Die Unterzeichneten, Herr Johann Schober, Bundeskanzler, handelnd im Namen des Bundespräsidenten der Republik Österreich, und Seine Exzellenz Herr Dr. Hassan Nachat Pascha, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Berlin, handelnd im Namen Seiner Majestät des Königs von Ägypten, haben sich, ordnungsmäßig bevollmächtigt durch ihre Regierungen, in der Erwägung;
daß es angebracht ist, die Bedingungen für die Niederlassung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und der ägyptischen Staatsangehörigen in Österreich nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu regeln, um zwischen der österreichischen und ägyptischen Regierung herzliche Beziehungen herzustellen, ohne daß dadurch jedoch die Rechte beeinträchtigt werden könnten, die sich für Ägypten aus den formellen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 ergeben;
daß in der gleichen Absicht die Ägyptische Regierung bereit ist, vorläufig der österreichischen Bundesregierung das Recht zu übertragen, über ihre Angehörigen in bestimmten Angelegenheiten gemäß den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen durch Konsulargerichte in Ägypten urteilen zu lassen;
über die folgenden Bestimmungen geeinigt: