Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2005/16/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/16/0127

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §531;
ErbStG §20 Abs4;
ErbStG §20 Abs5;
ErbStG §20 Abs6;

Rechtssatz

Paragraph 20, ErbStG enthält eine demonstrative Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (Paragraph 20, Absatz 4, ErbStG), der Erblasserschulden (Paragraph 20, Absatz 5, ErbStG) sowie der Erbfallsschulden (Paragraph 20, Absatz 6, ErbStG) vom Nachlass vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 17 zu Paragraph 20, mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1997, B 184/96, B 324/96). Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die "in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind" (Paragraph 531, ABGB), gehören nicht dazu (Fellner, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160127.X01

Im RIS seit

24.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005160127_20051215X01

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