Die - zumindest nahezu - ausschließlich berufliche Nutzung bildet die Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004). [Hier: Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde nicht angenommen, andernfalls hätte es sich um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 gefallen wäre (Hinweis E 25. Februar 2004, 2003/13/0124).]Die - zumindest nahezu - ausschließlich berufliche Nutzung bildet die Voraussetzung, um überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können (Hinweis E 22. Jänner 2004, 2001/14/0004). [Hier: Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde nicht angenommen, andernfalls hätte es sich um einen gemischt genutzten Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 gefallen wäre (Hinweis E 25. Februar 2004, 2003/13/0124).]