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Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2008 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 12/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Unterzeichnungsdatum

26.05.2000

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

(Übersetzung)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
StF: BGBl. III Nr. 67/2008 (NR: GP XXII RV 196 AB 577 S. 71. BR: AB 7114 S. 712.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2011, (VFB)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2009, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2013, [CELEX-Nr.: 32012L0045]

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2015, [CELEX-Nr.: 32014L0103]

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2017, [CELEX-Nr.: 32016L2309]

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2017,

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Belgien III 211/2014 *Bulgarien III 67/2008 *Deutschland III 67/2008 *Frankreich III 67/2008 *Kroatien III 28/2009 *Luxemburg III 67/2008 *Moldau III 67/2008 *Niederlande III 67/2008 *Polen III 45/2013 *Rumänien III 28/2009 *Russische F III 67/2008 *Schweiz III 45/2013 *Serbien III 45/2013 *Slowakei III 45/2013 *Tschechische R III 45/2013 *Ukraine III 45/2013 *Ungarn III 67/2008

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Verordnung und Erklärung wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der englischen und russischen Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

____________________

1 Die englische und russische Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2014,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 9. November 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen und die Verordnung sind gemäß Artikel 11, Absatz eins, mit 29. Februar 2008 in Kraft getreten.

Österreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung gemäß Artikel 14 :,

Das Übereinkommen kommt auf der Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), der March, der Enns und der Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, zur Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung des Übereinkommens sind:

  1. Ziffer eins
    Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk (Strom-km 1938,060) bis zum Wehr römisch II (Strom-km 1918,300);
  2. Ziffer 2
    Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  3. Ziffer 3
    Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  4. Ziffer 4
    Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300, linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
  5. Ziffer 5
    Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teil des Donaualtarmes;
  6. Ziffer 6
    die Enns ab Fluß-km 2,70;
  7. Ziffer 7
    die Traun ab Fluß-km 1,80;
  8. Ziffer 8
    die March ab Fluß-km 6,0;
  9. Ziffer 9
    alle nicht genannten Gewässer.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien

Deutschland

Frankreich

Luxemburg

Moldau

Niederlande

Russische Föderation

Ungarn

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XI.D.6]:

Belgien, Schweiz, Ukraine

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt und die Umsetzung des Übereinkommens auf der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Moselkommission unterliegt.

Frankreich:

Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b,, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf dem Rhein und der Mosel dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Luxemburg:

Die Erklärung wurde bei der Unterzeichnung abgegeben und bei der Ratifikation bekräftigt:

Die Regierung des Großfürstentums Luxemburg erklärt anlässlich der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in keiner Weise die Verpflichtungen berühren, die Luxemburg durch seine Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingegangen ist.

Niederlande:

Unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die Umsetzung des Übereinkommens auf den Flüssen Rhein, Waal und Lek dem Erfordernis der Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß dem Statut der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel:

  1. Litera a
    die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen zu verstärken
  2. Litera b
    durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und
  3. Litera c
    die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten „Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen“ in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt,

haben Folgendes VEREINBART:

 

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

TEIL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

7

 

 

Kapitel

1.1

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

 

1.1.1

Aufbau

7

 

1.1.2

Geltungsbereich

7

 

1.1.3

Freistellungen

8

 

1.1.4

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

10

 

 

Kapitel

1.2

Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten

 

1.2.1

Begriffsbestimmungen

12

 

1.2.2

Maßeinheiten

38

 

 

Kapitel

1.3

Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind

 

1.3.1

Anwendungsbereich

40

 

1.3.2

Art der Unterweisung

40

 

1.3.3

Dokumentation

41

 

 

Kapitel

1.4

Sicherheitspflichten der Beteiligten

 

1.4.1

Allgemeine Sicherheitsvorsorge

41

 

1.4.2

Pflichten der Hauptbeteiligten

41

 

1.4.3

Pflichten anderer Beteiligter

43

 

 

Kapitel

1.5

Sonderregelungen, Abweichungen

 

1.5.1

Bilaterale und multilaterale Abkommen

46

 

1.5.2

Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

46

 

1.5.3

Gleichwertigkeiten und Abweichungen (Artikel 7 Absatz 3 ADN)

47

 

 

Kapitel

1.6

Übergangsvorschriften

 

1.6.1

Verschiedenes

48

 

1.6.2

Druckgefäße und Gefäße für die Klasse 2

49

 

1.6.3

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge und Kesselwagen), Aufsetztanks/abnehmbare Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen

49

 

1.6.4

Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC

49

 

1.6.5

Fahrzeuge

49

 

1.6.6

Klasse 7

49

 

1.6.7

Übergangsvorschriften für Schiffe

49

 

1.6.8

Übergangsbestimmungen betreffend die Ausbildung der Besatzung

 

 

1.6.9

Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

 

 

 

Kapitel

1.7

Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

 

1.7.1

Anwendungsbereich

85

 

1.7.2

Strahlenschutzprogramm

86

 

1.7.3

Managementsystem

87

 

1.7.4

Sondervereinbarung

87

 

1.7.5

Radioaktive Stoffe mit weiteren gefährlichen Eigenschaften

88

 

1.7.6

Nichteinhaltung

88

 

 

Kapitel

1.8

Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

 

1.8.1

Einhaltung der Vorschriften

88

 

1.8.2

Amtshilfe bei der Kontrolle eines ausländischen Schiffes

89

 

1.8.3

Sicherheitsberater

90

 

1.8.4

Liste der zuständigen Behörden und der von ihnen benannten Stellen

95

 

1.8.5

Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

95

 

 

Kapitel

1.9

Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden

99

 

 

Kapitel

1.10

Vorschriften für die Sicherung

 

1.10.1

Allgemeine Vorschriften

99

 

1.10.2

Unterweisung im Bereich der Sicherung

100

 

1.10.3

Vorschriften für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential

100

 

 

Kapitel

1.11 - 1.14

(bleibt offen)

103

 

 

Kapitel

1.15

Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

 

1.15.1

Allgemeines

103

 

1.15.2

Verfahren zur Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften

103

 

1.15.3

Bedingungen und Kriterien, die von den Klassifikationsgesellschaften bei Anerkennung zu erfüllen sind

104

 

1.15.4

Pflichten der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften

105

 

 

Kapitel

1.16

Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses

 

 

1.16.1

Zulassungszeugnisse

105

 

1.16.2

Erteilung und Anerkennung der Zulassungszeugnisse

106

 

1.16.3

Untersuchungsverfahren

106

 

1.16.4

Untersuchungsstelle

107

 

1.16.5

Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses

107

 

1.16.6

Änderungen im Zulassungszeugnis

107

 

1.16.7

Vorführung des Schiffes zur Untersuchung

107

 

1.16.8

Erstuntersuchung

108

 

1.16.9

Sonderuntersuchung

108

 

1.16.10

Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses

108

 

1.16.11

Verlängerung des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung

108

 

1.16.12

Untersuchung von Amts wegen

108

 

1.16.13

Einziehen, Zurückbehalten und Rückgabe des Zulassungszeugnisses

108

 

1.16.14

Ersatzausfertigung

109

 

1.16.15

Verzeichnis der Zulassungszeugnisse

109

 

TEIL 2

KLASSIFIZIERUNG

110

 

 

Kapitel

2.1

Allgemeine Vorschriften

 

 

2.1.1

Einleitung

110

 

2.1.2

Grundsätze der Klassifizierung

111

 

2.1.3

Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle)

112

 

2.1.4

Zuordnung von Proben

116

 

2.1.5

Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt

 

 

 

 

 

 

Kapitel

2.2

Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

 

 

2.2.1

Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

117

 

2.2.2

Klasse 2: Gase

142

 

2.2.3

Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe

150

 

2.2.41

Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

154

 

2.2.42

Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe

166

 

2.2.43

Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

171

 

2.2.51

Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

174

 

2.2.52

Klasse 5.2: Organische Peroxide

179

 

2.2.61

Klasse 6.1: Giftige Stoffe

195

 

2.2.62

Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe

207

 

2.2.7

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

214

 

2.2.8

Klasse 8: Ätzende Stoffe

239

 

2.2.9

Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

245

 

 

 

 

 

Kapitel

2.3

Prüfverfahren

 

 

2.3.0

Allgemeines

252

 

2.3.1

Prüfung auf Ausschwitzen für Sprengstoffe des Typs A ……….

252

 

2.3.2

Prüfungen bezüglich der nitrierten Cellulosemischungen der Klasse 4.1

253

 

2.3.3

Prüfungen der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8

255

 

2.3.4

Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens

256

 

2.3.5

Zuordnung metallorganischer Stoffe zu den Klassen 4.2 und 4.3

259

 

 

 

 

 

Kapitel

2.4

Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) in Tankschiffen

 

 

2.4.1

Allgemeine Begriffsbestimmungen

261

 

2.4.2

Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

261

 

2.4.3

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

263

 

2.4.4

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

264

 

 

 

 

TEIL 3

VERZEICHNISSE DER GEFÄHRLICHEN GÜTER, SONDERVORSCHRIFTEN UND FREISTELLUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BEGRENZTEN UND FREIGESTELLTEN MENGEN

272

 

 

 

 

Kapitel

3.1

Allgemeines

 

 

3.1.1

Einführung

272

 

3.1.2

Offizielle Benennung für die Beförderung

272

 

3.1.3

Lösungen oder Gemische

 

 

Kapitel

3.2

Verzeichnis der gefährlichen Güter

 

 

3.2.1

Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge

274

 

3.2.2

Tabelle B: Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge

448

 

3.2.3

Tabelle C: Verzeichnis der zur Beförderung in Tankschiffen zugelassenen gefährlichen Güter in numerischer Reihenfolge

501

 

3.2.4

Modalitäten für die Anwendung des Abschnitts 1.5.2 bezüglich Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen

573

 

 

 

 

 

Kapitel

3.3

Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

586

 

 

 

 

 

 

Kapitel

3.4

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

615

 

 

3.4.7

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten

 

 

 

3.4.8

Kennzeichnung von Versandstücken, die begrenzte Mengen enthalten, gemäß Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO

 

 

 

3.4.11

Verwendung von Umverpackungen

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel

3.5

In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

618

 

 

 

 

 

TEIL 4

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON VERPACKUNGEN, TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG

622

 

 

 

 

Kapitel

4.1

Allgemeine Vorschriften

622

 

 

 

 

 

TEIL 5

VORSCHRIFTEN FÜR DEN VERSAND

623

 

 

 

 

Kapitel

5.1

Allgemeine Vorschriften

 

 

5.1.1

Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften

623

 

5.1.2

Verwendung von umverpackungen

623

 

5.1.3

Ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen), Tanks, MEMU, Fahrzeuge, Wagen und Container für Güter in loser Schüttung

624

 

5.1.4

Zusammenpackung

624

 

5.1.5

Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

624

 

 

 

 

 

Kapitel

5.2

Kennzeichnung und Bezettelung

 

 

5.2.1

Kennzeichnung von Versandstücken

631

 

5.2.2

Bezettelung von Versandstücken

635

 

 

 

 

 

Kapitel

5.3

Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung von Containern, MEGC, MEMU Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, Fahrzeugen und Wagen

 

 

5.3.1

Anbringen von Großzetteln (Placards)

643

 

5.3.2

Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln

647

 

5.3.3

Kennzeichen für erwärmte Stoffe

654

 

5.3.4

Kennzeichnung bei Beförderung in einer Transportkette, die eine Seebeförderung beinhaltet

654

 

5.3.5

(bleibt offen)

656

 

5.3.6

Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe

656

 

 

 

 

 

Kapitel

5.4

Dokumentation

 

 

 

5.4.0

Allgemeine Vorschriften

 

 

5.4.1

Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

656

 

5.4.2

Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat

666

 

5.4.3

Schriftliche Weisungen

667

 

5.4.4

Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

 

 

5.4.5.

Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

671

 

 

 

 

 

Kapitel

5.5

Sondervorschriften

 

 

5.5.1

(gestrichen)

 

 

5.5.2

Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU) (UN-Nummer 3359)

674

 

5.5.3

Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))

 

 

 

 

 

TEIL 6

BAU- UND PRÜFVORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGEN (EINSCHLIEßLICH GROßPACKMITTEL (IBC) UND GROßVERPACKUNGEN), TANKS UND CTU FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN LOSER SCHÜTTUNG

676

 

 

 

TEIL 7

VORSCHRIFTEN FÜR DAS LADEN, BEFÖRDERN, LÖSCHEN UND SONSTIGE HANDHABEN DER LADUNG

678

 

 

 

 

Kapitel

7.1

Trockengüterschiffe

 

 

7.1.0

Allgemeine Vorschriften

678

 

7.1.1

Beförderungsart

678

 

7.1.2

Anforderungen an die Schiffe

679

 

7.1.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

680

 

7.1.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

683

 

7.1.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

697

 

7.1.6

Zusätzliche Anforderungen

699

 

 

 

 

 

Kapitel

7.2

Tankschiffe

 

 

7.2.0

Allgemeine Vorschriften

703

 

7.2.1

Beförderungsart

703

 

7.2.2

Anforderungen an die Schiffe

703

 

7.2.3

Allgemeine Betriebsvorschriften

705

 

7.2.4

Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung

710

 

7.2.5

Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe

719

 

 

 

 

TEIL 8

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESATZUNG, DIE AUSRÜSTUNG, DEN BETRIEB UND DIE DOKUMENTATION

721

 

Kapitel

8.1

Allgemeine Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung

 

 

 

 

 

 

 

8.1.1

(bleibt offen)

 

 

8.1.2

Dokumente

721

 

8.1.3

(bleibt offen)

 

 

8.1.4

Feuerlöscheinrichtungen

723

 

8.1.5

Besondere Ausrüstung

723

 

8.1.6

Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

723

 

8.1.7

Elektrische Einrichtungen

724

 

8.1.8

(gestrichen)

724

 

8.1.9

(gestrichen)

725

 

8.1.10

(gestrichen)

726

 

8.1.11

Reiseregistrierung bei der Beförderung von UN 1203 .

726

 

Kapitel

8.2

Vorschriften für die Ausbildung

 

 

 

 

 

 

 

8.2.1

Allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Sachkundigen .

726

 

8.2.2

Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen

728

 

 

 

 

 

Kapitel

8.3

Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind

 

 

8.3.1

Personen an Bord

736

 

8.3.2

Tragbare Lampen

736

 

8.3.3

Zutritt an Bord

736

 

8.3.4

Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

736

 

8.3.5

Gefahren bei Arbeiten an Bord

736

 

 

 

 

 

Kapitel

8.4

(bleibt offen)

737

 

 

 

 

 

 

Kapitel

8.5

(bleibt offen)

737

 

 

 

 

 

 

Kapitel

8.6

Dokumente

 

 

8.6.1

Zulassungszeugnis

738

 

8.6.2

Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gemäß Unterabschnitt 8.2.1.3, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7

748

 

8.6.3

Prüfliste ADN

749

 

8.6.4

(gestrichen)

754

 

 

 

 

TEIL 9

BAUVORSCHRIFTEN

757

 

 

 

 

Kapitel

9.1

Bauvorschriften für Trockengüterschiffe

 

 

9.1.0

Für Trockengüterschiffe anwendbare Bauvorschriften

757

 

 

 

 

 

Kapitel

9.2

Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 19 oder SOLAS 74 Kapitel II-2 Regel 54 entsprechen

769

 

 

 

 

 

 

Kapitel

9.3

Bauvorschriften für Tankschiffe

 

 

9.3.1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

774

 

9.3.2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

798

 

9.3.3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

826

 

9.3.4

Alternative Bauweisen

855

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Gesetzesnummer

20005858

Dokumentnummer

NOR40191146

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