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Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.07.2019

Unterzeichnungsdatum

14.10.2005

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden *1)
StF: BGBl. III Nr. 86/2010 (NR: GP XXIV RV 582 AB 614 S. 57. BR: AB 8289 S. 783.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992

Sonstige Textteile

_________________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1992,.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 2, für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Vanuatu.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121746

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