Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 91/15/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6675 F/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/15/0085

Entscheidungsdatum

25.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
30/02 Finanzausgleich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FAG 1967 §14 Abs1 Z2;
FAG 1967 §7 Z5;
FAG 1973 §6 Z5;
FAG 1979 §13 Abs1;
FAG 1979 §13 Abs2;
FAG 1985 §13 Abs2;
FAG 1989 §13 Abs2;
GewStG;
IAKW-FinanzierungsG 1972 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Unterscheidungskriterium zwischen der "Gewerbesteuer" und der "Bundesgewerbesteuer" ist darin zu erblicken, ob es sich bei jener um eine den Gemeinden, bei dieser aber um eine dem Bund zufließende Abgabe handelt. Der Begriff "Gewerbesteuer" umfaßt trotz des weit gefaßten Klammerausdruckes im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, FAG 1967 - dort ist von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der Lohnsummensteuer die Rede - schon wegen der systematischen Ordnung jeweils nur jene Teile der Gewerbesteuer im weiten Sinn, die den Gemeinden zufließen, die "Bundesgewerbesteuer" demgegenüber nur jene Teile der Gewerbesteuer im weiten Sinn, die dem Bund zufließen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150085.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Dokumentnummer

JWR_1991150085_19920525X04

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