Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b: Ab 1. 1. 1976
(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1)

Text

Steuerbare Umsätze

Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
  2. Ziffer 2
    der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
    1. Litera a
      wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    2. Litera b
      soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach Paragraph 20, des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach Paragraph 16, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;
  3. Ziffer 3
    die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
  1. Absatz 2Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
  2. Absatz 3Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

Schlagworte

Definition, Import, Steuergegenstand

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12046156

Alte Dokumentnummer

N3197513512R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P1/NOR12046156

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