soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach Paragraph 20, des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach Paragraph 16, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;