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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1951

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.10.1951

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.10.1951

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
Protokoll von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
StF: BGBl. Nr. 254/1951 (NR: GP VI RV 392 AB 400 S. 60. BR: S. 65.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1958, (NR: GP römisch VIII RV 65 AB 93 S. 11. BR: S. 119.)

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 2 AB 9 S. 3. BR: S. 147.)

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1960, (NR: GP römisch IX RV 85 AB 105 S. 23. BR: S. 154.)

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1966, (NR: GP römisch XI RV 121 AB 129 S. 18. BR: S. 242.)

Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1969,

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1984, (NR: GP römisch XVI RV 284 AB 302 S. 51. BR: AB 2862 S. 450.)

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 279 AB 434 S. 46. BR: AB 3422 S. 495.)

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1988, (NR: GP römisch XVII RV 554 AB 641 S. 67. BR: AB 3523 S. 504.)

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1992, (NR: GP römisch XVIII RV 292 AB 393 S. 59. BR: AB 4226 S. 550.)

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1993, (NR: GP römisch XVIII RV 781 AB 981 S. 108. BR: AB 4497 S. 567.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 529/1976, 12/1977 *Ägypten 391/1968, 284/1969, 285/1969,132/1971, 133/1971, 430/1989 *Algerien 85/1967 *Angola 85/1967,379/1994 *Antigua/Barbuda 85/1967, 214/1987 *Argentinien 300/1962, 57/1964, 122/1965, 85/1967, 186/1967,192/1968 *Australien 85/1967 *Bahamas 85/1967 *Bahrain 85/1967,64/1995 *Barbados 85/1967 *Belgien 85/1967 *Belize 85/1967 *Benin 85/1967 *Botsuana 85/1967, 495/1987 *Brasilien 85/1967 *Brunei 85/1967, 379/1994 *Burkina Faso 85/1967 *Burundi 85/1967 *Chile 85/1967 *Côte d’Ivoire 85/1967 *Dänemark 85/1967 *Deutschland/BRD 85/1967 *Dominica 85/1967, 742/1993 *Dominikanische R 85/1967 *Dschibuti 482/1995 *Eswatini 742/1993 *Fidschi 85/1967, 379/1994 *Finnland 85/1967 *Frankreich 85/1967 *Gabun 85/1967 *Gambia 85/1967 *Ghana 85/1967 *Grenada 85/1967, 325/1994 *Griechenland 85/1967 *Guinea 64/1995 *Guinea-Bissau 325/1994 *Guyana 85/1967 *Haiti 85/1967 *Indien 85/1967 *Indonesien 85/1967 *Irland 191/1968 *Island 42/1965, 247/1966, 85/1967, 190/1968 *Israel 213/1960, 307/1963, 85/1967 *Italien 85/1967, 430/1989 *Jamaika 85/1967 *Japan 12/1977 *Jugoslawien 73/1964, 249/1966, 85/1967,109/1967, 482/1995 *Kamerun 85/1967 *Kanada 85/1967 *Katar 85/1967,379/1994 *Kenia 85/1967 *Kolumbien 526/1978, 126/1982, 520/1986 *Kongo 85/1967, 296/1972 *Kongo/DR 85/1967 *Korea/R 308/1967 *Kuba 85/1967 *Kuwait 85/1967 *Lesotho 85/1967, 116/1988 *Liechtenstein 379/1994 *Luxemburg 85/1967 *Madagaskar 85/1967 *Malawi 85/1967 *Malaysia 85/1967 *Malediven 85/1967 *Mali 85/1967, 742/1993 *Malta 85/1967 *Marshallinseln 85/1967 *Mauretanien 85/1967 *Mauritius 85/1967 *Mexiko 243/1988 *Monaco 85/1967 *Mosambik 85/1967, 742/1993 *Myanmar 85/1967 *Namibia 85/1967, 742/1993 *Neuseeland 85/1967 *Nicaragua 85/1967 *Niederlande 85/1967 *Niger 85/1967 *Nigeria 85/1967 *Norwegen 85/1967 *Pakistan 85/1967 *Papua-Neuguinea 482/1995 *Peru 85/1967 *Philippinen 635/1974, 353/1977, 208/1979, 226/1981 *Polen 189/1968 *Portugal 308/1963, 85/1967, 430/1989, 742/1993 *Ruanda 85/1967 *Rumänien 297/1972 *Salomonen 85/1967, 482/1995 *Sambia 85/1967 *São Tomé/Príncipe 85/1967 *Schweden 85/1967 *Schweiz 277/1959, 232/1962,123/1965, 246/1966, 85/1967 *Senegal 85/1967 *Seychellen 85/1967 *Sierra Leone 85/1967 *Simbabwe 85/1967 *Singapur 85/1967 *Somalia 85/1967 *Spanien 226/1964, 85/1967, 430/1989 *Sri Lanka 85/1967 *St. Kitts/Nevis 379/1994 *St. Lucia 85/1967, 742/1993 *St. Vincent/Grenadinen 85/1967, 742/1993 *Südafrika 85/1967 *Suriname 85/1967 *Tansania 85/1967 *Thailand 189/1984 *Togo 85/1967 *Trinidad/Tobago 85/1967 *Tschad 85/1967 *Tschechoslowakei 85/1967 *Tunesien 233/1960, 231/1962, 41/1965, 248/1966, 85/1967, 193/1968, 131/1971, 5/1972, 403/1972, 636/1974, 354/1977, 207/1979, 40/1981, 255/1983, 227/1984, 124/1985, 51/1986, 187/1988, 27/1989, 431/1989 *Türkei 85/1967 *Uganda 85/1967 *Ungarn 539/1974 *Uruguay 85/1967 *USA 85/1967 *Vereinigte Arabische Emirate 325/1994 *Vereinigtes Königreich 85/1967, 319/1986 *Westsamoa 85/1967 *Zentralafrikanische R 85/1967 *Zypern 85/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.

Ratifikationstext

Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Zeitpunkt dieses Protokolls als Vertragsstaaten angehören (in der Folge als „die derzeitigen Vertragsstaaten“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), die Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, von Peru, der Republik der Philippinen und der Republik Türkei (nachstehend als „die beitretenden Regierungen“ bezeichnet) und die Orient-Republik von Uruguay, die laut Beschluß der römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n vom 9. November 1950 dem Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen des Protokolls von Annecy über die Beitrittsbedingungen beitreten kann (nachstehend „Uruguay“ genannt),

h a b e n im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der in Torquay abgeschlossenen Verhandlungen durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Jede der beitretenden Regierungen, hinsichtlich deren Beitritt gemäß Artikel römisch XXXIII des Allgemeinen Abkommens ein Beschluß gefaßt wurde, bringt provisorisch und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls, nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende beitretende Regierung, gemäß Ziffer 11 zur Anwendung:

römisch eins. die Teile römisch eins und römisch III des Allgemeinen Abkommens und römisch II. Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist.

  1. Litera b
    Die unter Hinweis auf Artikel römisch III in Artikel römisch eins, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel römisch VI im Artikel römisch II, Ziffer 2 b), enthaltenen Bestimmungen, sind im Sinne dieser Ziffer als unter Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.
  2. Litera c
    Im Sinne des Allgemeinen Abkommens sind die im Anhang B enthaltenen Listen nach deren gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung als Listen zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen, anzusehen.
    1. Ziffer 2
      Mit der hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden Regierung gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung dieses Protokolls wird die betreffende Regierung ein Vertragspartner im Sinne des Artikels römisch XXXII des Allgemeinen Abkommens.
    2. Ziffer 3
      1. Litera a
        Am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen derzeitigen Vertragsstaat oder Uruguay oder, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, am sechsundvierzigsten Tag nach dem Datum dieses Protokolls, tritt die im Anhang A enthaltene Liste betreffend diesen Vertragsstaat oder Uruguay in Kraft.
      2. Litera b
        Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen gemäß Artikel römisch XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens bilden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner nach dem Zeitpunkt dieses Protokolls und vor dem gemäß Absatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt daß
        römisch eins. die für Zurückziehungen oder Einschränkungen von Konzessionen im Verhandlungswege zugestandenen entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft treten als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen und dass
        römisch II. jede Regierung, die beabsichtigt, ihre Liste gemäß dieser Ziffer in Kraft zu setzen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt verständigt, zu welchem die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt.
      3. Litera c
        Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen bilden, die gemäß Verfahren zustande gekommen sind, die von den Vertragsstaaten festgelegt wurden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner vor dem gemäß Absatz
        1. Litera a
          festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, daß die für Konzessions- Zurückziehungen oder – Einschränkungen vereinbarten entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft gesetzt werden als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen.
        2. Litera d
          Sobald eine Liste gemäß Absatz a) oder ein Teil einer Liste gemäß Absatz b) oder c) in Kraft gesetzt wurde, wird eine solche Liste oder deren Teil (zusammen mit allen im Anhang A enthaltenen zugehörigen Bestimmungen der Liste) eine Liste zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf die betreffende Regierung bezieht. Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung einer Ware in einer im Anhang A enthaltenen Liste gegenüber der die gleiche Ware in einer die gleiche Regierung betreffenden Liste zum Allgemeinen Abkommen, ist jene Behandlung anzuwenden, welche in der im Anhang A enthaltenen Liste vorgesehen ist, sofern
          und solange diese Liste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls in Kraft steht.
        3. Litera e
          Im Sinne dieses Protokolls sind als „bestehende Listen zum Allgemeinen Abkommen“ die dem Allgemeinen Abkommen und dem Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen angeschlossenen Listen anzusehen, die abgeändert sind durch: römisch eins. die Bestimmungen der Protokolle über deren Richtigstellung oder Änderung oder römisch II. irgendeine Maßnahme, die am 28. September 1950 in Kraft stand und gemäß einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund eines von den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n festgelegten Verfahrens ergriffen wurde.
          1. Ziffer 4
            Es steht einer Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, jederzeit frei, Konzessionen, die in der entsprechenden diesem Protokoll angeschlossenen Liste vorgesehen sind, zurückzuhalten oder zur Gänze oder teilweise zurückzuziehen, sofern eine solche Regierung feststellt, daß diese Konzession ursprünglich mit einer Regierung vereinbart wurde, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt daß
    römisch eins. die Regierung, welche eine solche Konzession zurückhält oder zur Gänze oder teilweise zurückzieht, alle Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung oder Zurückziehung davon in Kenntnis setzt und mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse hat, auf Verlangen in Beratungen eintritt;

römisch II. jede derartige Zurückhaltung oder Zurückziehung am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt außer Kraft tritt, zu welchem die Regierung, mit der die Vereinbarung ursprünglich getroffen wurde, dieses Protokoll unterzeichnet; und römisch III. dieser Absatz die Zurückziehung oder Zurückhaltung einer ausgleichenden Gegenleistung nicht gestattet, die aus Verhandlungen und Übereinkommen der in Absatz b) u c) der Ziffer 3 beschriebenen Art hervorgegangen ist, es sei denn, daß alle Konzessions-Zurückziehungen oder -Einschränkungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind und für deren Ersatz entsprechende Gegenleistungen vereinbart wurden, für die gleiche Zeitdauer zurückgehalten oder zurückgezogen werden.

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      In jedem Falle, in dem in Artikel römisch II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist das Darum dieses Protokolls hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden.
    2. Litera b
      In jedem Falle, in dem in Artikel römisch fünf, Ziffer 6, Artikel römisch VII, Ziffer 4 d), und in Artikel römisch zehn, Ziffer 3 c), des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist hinsichtlich jeder beitretenden Regierung der 24. März 1948 als Datum anzuwenden.
    3. Litera c
      Im Falle des Hinweises auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947, gemäß Artikel römisch XVIII, Ziffer 11, des Allgemeinen Abkommens, sind die hinsichtlich der beitretenden Regierungen anzuwendenden Daten der 1. November 1950 beziehungsweise der 15. Jänner 1951.
    4. Litera d
      Im Falle des Hinweises auf den 1. Jänner 1951 gemäß Artikel römisch XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens, ist das Datum, das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden ist, der 1. Jänner 1954.
  2. Ziffer 6
    1. Litera a
      Der Wortlaut des Artikels römisch XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens ist durch die Weglassung von „am oder nach dem 1. Jänner 1951“ und hiefür die Einfügung von „am oder nach dem 1. Jänner 1954“ zu ändern.
    2. Litera b
      Die gemäß Ziffer 10 erfolgende Unterzeichnung dieses Protokolls wird als Hinterlegung einer Annahmeurkunde der in Absatz a) festgelegten Änderung im Sinne des Artikels römisch XXX, Ziffer 2, des Allgemeinen Abkommens angesehen.
    3. Litera c
      Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt gemäß Artikel römisch XXX, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald dieses Protokoll von zwei Drittel der Regierungen, die in diesem Zeitpunkt Vertragsstaaten sind, unterzeichnet worden ist.
    4. Litera d
      Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes c) nicht hinsichtlich von Konzessionen in Kraft, die ursprünglich zwischen einem Vertragsstaat, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, und einem anderen Vertragsstaat vereinbart wurden, der entweder dieses Protokoll oder die Erklärung über die weitere Anwendung der Listen des Allgemeinen Abkommens, die dem am 21. April 1951 in Torquay unterzeichneten Schlußakt angeschlossen ist, nicht unterzeichnet hat.
  3. Ziffer 7
    1. Litera a
      Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind in dem Text enthalten, welcher dem Schlußakt der zweiten Tagung des Vorbereitungskomitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, wobei Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Modifikationen zu berücksichtigen sind, die durch die folgenden Urkunden erfolgten;

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über Artikel römisch XXIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel römisch XIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über Berichtigungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil römisch eins und Artikel römisch XXIX, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil römisch II und Artikel römisch XXVI, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Zweites Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Erklärung vom 9. Mai 1949, betreffend Abschnitt E der Liste römisch XIX,

Erklärung vom 11. August 1949, betreffend Abschnitt B der Liste

römisch XIX,

Protokoll über die Änderung von Artikel römisch XXVI, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste römisch eins (Australien), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste römisch VI (Ceylon), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Erstes Änderungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Drittes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, unterzeichnet in Annecy am 10. Oktober 1949,

Viertes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 3. April 1950,

Fünftes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Torquay am 16. Dezember 1950

und durch jene anderen von den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung wirksam geworden sind.

  1. Litera b
    Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung wird als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens angesehen die durch die in Absatz a)
    angeführten und durch andere von den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden erfolgten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung noch nicht wirksam geworden sind; in letzterem Falle gilt als Zeitpunkt der Annahme das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Regierung.
  2. Litera c
    Unbeschadet jeder Maßnahme, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel römisch XXXV ergriffen wird, wird, sofern im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichts anderes bestimmt ist, die Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat oder Uruguay als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens auf Grund der in Absatz a) angeführten Instrumente und im Wege jener anderen von den römisch fünf e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden angesehen, die zur Annahme offen stehen und vom betreffenden Vertragsstaat oder Uruguay noch nicht unterzeichnet oder angenommen wurden, wobei diese Annahme am Tage der Unterzeichnung wirksam wird.
    1. Ziffer 8
      Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, frei, die provisorische Anwendung des Allgemeinen Abkommens zurückzuziehen; diese Zurückziehung wird am sechzigsten Tage nach Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

  1. Ziffer 9
    1. Litera a
      Jede beitretende Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat und am Tage des gemäß Artikel römisch XXVI erfolgenden Inkrafttretens des Allgemeinen Abkommens oder nachher keine Zurückziehungsverständigung gemäß Ziffer 8 ergehen ließ, tritt diesem Abkommen gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen bei. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel römisch XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wobei der spätere Zeitpunkt Geltung hat.
    2. Litera b
      Der gemäß Absatz a) erfolgende Beitritt zum Allgemeinen Abkommen wird im Sinne des Artikels römisch XXXII, Ziffer 2, dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß dessen Artikel römisch XXVI, Ziffer 3, angesehen.
  2. Ziffer 10
    1. Litera a
      Der Originaltext dieses Protokolls wird für derzeitige Vertragsstaaten und beitretende Regierungen am 21. April 1951 in Torquay zur Unterzeichnung aufgelegt. Er wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und vom 7. Mai 1951 bis 21. Oktober 1951 am Hauptsitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch derzeitige Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay aufliegen, vorausgesetzt, daß Uruguay gemäß Beschluß der Vertragsstaaten vom 9. November 1930 vorher das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen unterzeichnet hat.
    2. Litera b
      Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation jeder Unterzeichnung dieses Protokolls, jeder gemäß Ziffer 9 a), erfolgenden Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jeder gemäß Ziffer 3 b), oder 8 erfolgenden Verständigung, unverzüglich jedem Mitglied der Vereinten Nationen, jeder Regierung, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat und jeder anderen interessierten Regierung zur Verfügung stellen.
    3. Litera c
      Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
  3. Ziffer 11
    Vorausgesetzt, daß ein Beschluß über die Zustimmung zum Beitritt einer beitretenden Regierung gemäß Artikel römisch XXXIII des Allgemeinen Abkommens gefaßt wurde, tritt dieses Protokoll einschließlich der im Anhang B enthaltenen, diese beitretende Regierung betreffenden Liste, hinsichtlich der beitretenden Regierung in Kraft
    1. Litera a
      am 20. Juli 1951, sofern dieses Protokoll durch diese beitretende Regierung bis zum 20. Juli 1951 unterzeichnet wurde, oder
    2. Litera b
      am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten
      Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung, sofern die Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung nicht bis zum 20. Juni 1951 erfolgt ist.
  4. Ziffer 12
    Als Datum dieses Protokolls gilt der 21. April 1951.

G e s c h e h e n zu Torquay, in einem Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, sofern hinsichtlich der angeschlossenen Listen nichts anderes bestimmt ist.

ANHANG A

Listen der derzeitigen Vertragsstaaten und von Uruguay

ANHANG B

Listen der beitretenden Regierungen

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen

In der Erkenntnis, daß ihre Beziehungen auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Bestrebungen auf Hebung des Lebensstandards, Sicherung der Vollbeschäftigung, einen großen und beständig wachsenden Umfang des Realeinkommens und der Nachfrage, bei Entwicklung der vollen Ausnützung der Hilfsquellen der Erde, sowie Steigerung der Produktion und des Warenaustausches hinzielen müssen; und

vom Wunsche getragen, zu diesen Zielen durch Eintritt in gegenseitige und für beide Teile vorteilhafte Abkommen beizutragen, die auf eine wesentliche Verminderung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf Beseitigung von diskriminierenden Maßnahmen im internationalen Handel abzielen,

sind

die Regierungen des Commonwealth von Australien, des Königreiches Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, Burmas, Kanadas, Ceylons, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Kuba, der Tschechoslowakischen Republik, der Französischen Republik, Indiens, des Libanon, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, Neuseelands, des Königreichs Norwegen, Pakistans, Südrhodesiens, Syriens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Vereinigten Staaten von Amerika

durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006
2. dokumentalistische Gliederung:
ANNEX A = Anlage 1
ANNEX B = Anlage 2
ANNEX C = Anlage 3
ANNEX D = Anlage 4
ANLAGE E = Anlage 5
ANLAGE F = Anlage 6
ANNEX G = Anlage 7
Prozentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Berechnung = Anlage 8
Anlage H = Anlage 8a
ANNEX I = Anlage 9
ANNEX J = Anlage 10
Schlussakte = Anlage 11
Protokoll = Anlage 12
Das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen = Anlage 13
GATT Liste XXXII-Österreich = Anlage 14

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR11006320

Alte Dokumentnummer

N5195110266W

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/254/P0/NOR11006320

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