Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum zu Abs. 2 ab 1.1.2012 vgl. § 18 Abs. 2i

Text

Steuersatz

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
    1. Ziffer eins
      durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers 2 v.H.,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
        2 v.H.,
      2. Litera b
        durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
        2 v.H.
    3. Ziffer 3
      durch andere Personen
      3,5 vH.
  2. Absatz 2Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 und 4 die Steuer gemäß Absatz eins, um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (Paragraph 10, BewG).

Anmerkung

1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
2. Art. 5 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 163/2015 lautet: „In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit“ die Wortfolge „eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit“.". Die Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40162266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR40162266

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