Bundesrecht konsolidiert

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2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Zutritt zu Räumen

Paragraph 9,

Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Betreibers ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40142340

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