Die Unterzeichnerregierungen der Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, daß ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
In der Erwägung jedoch, daß bestimmte in Artikel IV des Übereinkommens zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehene Maßnahmen sich nur für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen eignen, von denen die eine ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem im Sinne der Anlage zu dem Übereinkommen eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, und die andere ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem eine solche Landesgruppe nicht besteht,In der Erwägung jedoch, daß bestimmte in Artikel römisch IV des Übereinkommens zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehene Maßnahmen sich nur für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen eignen, von denen die eine ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem im Sinne der Anlage zu dem Übereinkommen eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, und die andere ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem eine solche Landesgruppe nicht besteht,
In der Erwägung, daß nach Artikel X Absatz 7 des genannten Übereinkommens dessen Vorschriften die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt lassen,In der Erwägung, daß nach Artikel römisch zehn Absatz 7 des genannten Übereinkommens dessen Vorschriften die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt lassen,
Ohne einem künftigen Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit, das zurzeit im Rahmen des Europarates ausgearbeitet wird, vorzugreifen,
Haben folgendes vereinbart: