Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR) § 0

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1972

Typ

Vertrag - UdSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.03.1970

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994) Ukraine (BGBl. Nr. 291/1996) Tadschikistan (BGBl. III Nr. 4/1998)

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
StF: BGBl. Nr. 112/1972 (NR: GP XII RV 271 AB 525 S. 49. BR: S. 303.)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. März 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 1. März 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, am 30. April 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zu erleichtern, haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk,
Sowjetunion

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002231

Dokumentnummer

NOR11002254

Alte Dokumentnummer

N2197214488R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/112/P0/NOR11002254

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