In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 (im folgenden „das UNIDO-Amtssitzabkommen“ genannt);
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 (im folgenden „das IAEO-Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt), den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisationen“ genannt), die gemeinschaftliche Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen in dem Bereich (im folgenden „der gemeinsame Bereich“ genannt), der in dem Abkommen zwischen der Regierung, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den gemeinsamen Amtssitzbereich vom 28. September 1979 umschrieben wird, angeboten hat und die Organisationen dieses Angebot angenommen haben;
Sind die Republik Österreich und die Organisationen wie folgt übereingekommen: