Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Unterzeichnungsdatum

15.04.2008

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 64/2008

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 112 AB 318 S. 45. BR: AB 10033 S. 885.)

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurden am 16. April bzw. 29. April 2008 (eingelangt am 5. Mai 2008) abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

der Schweizerische Bundesrat,

nachfolgend die Parteien genannt,

in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1) (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls 2) vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,

in Anbetracht der Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte 3),

unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,

im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen,

haben Folgendes vereinbart:

__________________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,.

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2004,.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR30006455

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