Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß § 8 BEinstG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung (Hinweis E vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106 mwN.). Es ist demnach - so die Judikatur des VwGH (vgl. das erwähnte, zu § 8 BEinstG ergangene E Ra 2015/11/0106 sowie die Erkenntnisse vom 2. Juni 2016, Ro 2015/08/0030, und vom 15. Dezember 2016, Ra 2015/11/0059) - Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde (vormals Berufung) - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen gewesen.Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundesozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß Paragraph 8, BEinstG handelt es sich um eine Ermessenentscheidung (Hinweis E vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106 mwN.). Es ist demnach - so die Judikatur des VwGH vergleiche das erwähnte, zu Paragraph 8, BEinstG ergangene E Ra 2015/11/0106 sowie die Erkenntnisse vom 2. Juni 2016, Ro 2015/08/0030, und vom 15. Dezember 2016, Ra 2015/11/0059) - Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde (vormals Berufung) - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen gewesen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erwiesen hätte - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt gewesen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 vorzugehen gewesen.