Bundesrecht konsolidiert

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25 S – 100. Geburtstag Franz Lehár's § 2

Kurztitel

25 S – 100. Geburtstag Franz Lehár's

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Komponisten Franz Lehár im Profil umgeben von der Umschrift „Franz Lehár“ und den Jahreszahlen „1870“ und „1948“ sowie die seitlich angebrachte Jahreszahl „1970“ zu zeigen.

Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10004075

Dokumentnummer

NOR12045102

Alte Dokumentnummer

N3197019942J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/98/P2/NOR12045102

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