Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 84b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84b

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffe

Paragraph 84 b,

Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    „Betrieb“: der unter der Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich (gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins,), in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen (Ziffer 2,) vorhanden sind (Ziffer 5,), einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    „technische Anlage“: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind;
  3. Ziffer 3
    „gefährliche Stoffe“: Stoffe oder Zubereitungen, die in der Analge 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen;
  4. Ziffer 4
    „schwerer Unfall“: ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
  5. Ziffer 5
    „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“: das in einem Betrieb technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einem Betrieb bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemischen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindestens die in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß;
  6. Ziffer 6
    „Gefahr“: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
  7. Ziffer 7
    „Risiko“: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
  8. Ziffer 8
    „Lagerung“: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40011041

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84b/NOR40011041

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