Die anlässlich des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand gezahlten Treueprämien unterliegen nicht der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs 8 EStG 1988 (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0279).Die anlässlich des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand gezahlten Treueprämien unterliegen nicht der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 (Hinweis E 9.11.1994, 92/13/0279).