Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) § 0

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1980

Typ

Vertrag - Tunesien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.08.1980

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.06.1977

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Titel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
StF: BGBl. Nr. 304/1980 (NR: GP XIV RV 980 AB 1072 S. 110. BR: AB 1914 S. 381.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Vertrages am 17. August 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tunesischen Republik sind, vom Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen zu regeln und besonders die Leistung der Rechtshilfe einschließlich der Durchführung von Zustellungen zu sichern, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die, nach Austausch ihrer in guter und behöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR11002521

Alte Dokumentnummer

N2198014523R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/304/P0/NOR11002521

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