Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/14/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/14/0182

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs2;
  1. FinStrG Art. 1 § 93 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 93 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 93 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 93 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/14/0180 E 25. September 2001

Rechtssatz

Es ist nicht zu beanstanden, dass im Hausdurchsuchungsbefehl die hinterzogenen Abgaben in "vorerst unbekannter Höhe" angegeben wurden. Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd Paragraph 93, Absatz 2, FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben sind, geht es nämlich nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen (Hinweis E 20. März 1997, 94/15/0046). Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung kann typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140182.X04

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1998140182_20010925X04

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