Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland § 0

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1931

Typ

Vertrag - Griechenland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.01.1931

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.06.1930

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Titel

Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland.
StF: BGBl. Nr. 20/1931 (NR: GP IV 6 AB 21 S. 6.)

Sprachen

Deutsch, Französisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 26. Juni 1930 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler als dem für die sachliche Leitung der auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Dezember 1930.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 3. Jänner 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel 37 am 3. Jänner 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Hellenischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, den freundschaftlichen Gefühlen, die so glücklicherweise zwischen den beiden Staaten bestehen, feierlichen Ausdruck zu geben,

und bestrebt, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen, von denen sich der Völkerbund leiten läßt, weitergehende Anwendung zu gewähren,

haben beschlossen, ihre gemeinsame Absicht in einem Vertrage zu verwirklichen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR11000161

Alte Dokumentnummer

N1193117735S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/20/P0/NOR11000161