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Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) § 0

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 46/2015

Typ

Vertrag - UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

02.02.2015

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

(Übersetzung)
VEREINBARUNG zwischen DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN über die Beistellung VON RESSOURCEN FÜR DIE „UNITED NATIONS INTERIM FORCE IN LEBANON“ (UNIFIL)
StF: BGBl. III Nr. 46/2015

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2017,

Sprachen

Englisch

Sonstige Textteile

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, werden die Anhänge der vorliegenden Vereinbarung in ihrem authentischen Wortlaut in englischer Sprache und deren deutschsprachiger Übersetzung dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 25. Februar bzw. 5. März 2015 abgegeben und anlässlich dessen die rückwirkende Anwendung ab 14. November 2011 gemäß Artikel 14, Absatz 3, bestätigt.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht dessen, dass die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) gemäß Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 425 und 426 vom 19. März 1978 und 1701 vom 11. August 2006 aufgestellt wurde,

Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass sich die österreichische Bundesregierung (nachfolgend als die Regierung bezeichnet) auf Ersuchen der Vereinten Nationen bereit erklärt hat, Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für eine Logistikeinheit zur Unterstützung der „United Nations Interim Force in Lebanon” (UNIFIL) bei der Durchführung ihres Mandats beizustellen,

Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass die Vereinten Nationen und die Regierung die Bedingungen für die Beistellung festzulegen wünschen,

kommen nunmehr die Vereinten Nationen und die Regierung (nachfolgend gemeinsam als die Parteien bezeichnet) wie folgt überein:

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169982

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