Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3,, des Paragraph 103, Absatz eins, Litera c und des Paragraph 24, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird - hinsichtlich des Paragraph 2, bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im Paragraph 2, angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet: