Bundesrecht konsolidiert

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Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge Art. 24

Kurztitel

Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 189/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

26.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL VII
BEREINIGUNG VON EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 24

  1. Ziffer eins
    Sind Eingangsvormerkscheine nicht ordnungsgemäß erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.
  2. Ziffer 2
    Bei Vernichtung, Verlust oder DiebstahlNächster Suchbegriff von Eingangsvormerkscheinen, die nicht ordnungsgemäß erledigt worden sind, sich aber auf wiederausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, daß das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und daß sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere außerhalb des Einfuhrlandes befinden. Statt dessen werden sie auch einen anderen wohlbegründeten schriftlichen Nachweis, daß sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile außerhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.
  3. Ziffer 3
    Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiete einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes ein Ersatzpapier an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Zollpapieres macht das vernichtete, verlorengegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Mißbrauch eines von den Zollbehörden und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden. Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile an Stelle des Ersatzpapiers eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
  4. Ziffer 4
    Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäß auf dem Eingangsvormerkschein bescheinigt noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Zollpapier eingetragen worden, so kann das Zollpapier trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband das Zollpapier vorlegt und über den Vorheriger SuchbegriffDiebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Eingangsvormerkschein noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/20/A24/NOR40001890

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