(7)Absatz 7Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z. 1 lit. c für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau, bei der die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.