Die Vertragsparteien,
In der Erwägung, daß die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat;
Im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
Im Bewußtsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert;
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart: