Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei) § 0

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag - Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.12.1928

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik`` bzw. ,,slowakisch`` treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik``, ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik``, ,,CSSR``, ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik`` oder ,,CSFR`` bzw. ,,tschechoslowakisch``, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein ,,Beachte`` befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut).
StF: BGBl. Nr. 303/1930 (NR: GP III 282 AB 304 S. 90.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, (NR: GP römisch XIII RV 1092 AB 1116 S. 109. BR: AB 1151 S. 333.)

Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994, (NR: GP römisch XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 19. September 1930 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 71 am 17. Oktober 1930 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die österreichisch-tschechoslowakische Grenzbestimmungskommission, die auf Grund des Artikels 55 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, haben der

Bundespräsident der Republik Österreich

einerseits

und der

Präsident der Tschechoslowakischen Republik

anderseits

in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung bezüglichen Fragen zu regeln, beschlossen, einen Vertrag zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt und zwar:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),

die, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseitig mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1994

Siehe in diesem Zusammenhang auch:
das Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974;
das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1921 sowie das gleichlautende Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1922;
den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975;
das BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 345/1975;
den Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, BGBl. Nr. 277/1930;
den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970;
das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietsteile, BGBl. Nr. 309/1978, sowie die Kundmachungen des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 310/1978 und 21/1983.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR11000144

Alte Dokumentnummer

N1193014340A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/P0/NOR11000144

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