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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) § 0

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1932

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.02.1932

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

31.03.1931

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Zur Staatenliste: Das Abkommen gilt nur zwischen den angeführten Staaten und Österreich, nicht aber zwischen den angeführten Staaten.

Titel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931
StF: BGBl. Nr. 45/1932 (NR: GP IV 158 AB 233 S. 57.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Vertragsparteien

*Australien 516/1933 *Bahamas 611/1978 *Fidschi 246/1975 *Kanada 347/1935 *Lesotho 86/1974 *Nauru 516/1933, 527/1980 *Neuseeland 202/1932 *Papua-Neuguinea 516/1933 *Simbabwe 199/1933 *Singapur 435/1969 *Swasiland 426/1972 *Tonga 57/1974 *Vereinigtes Königreich 45/1932 *Zypern III 29/2007 K

Sonstige Textteile

Nachdem das am 31. März 1931 in London unterfertigte Österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Jänner 1932.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen tritt am 12. Februar 1932 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien,

von dem Wunsche geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren in Zivil- und Handelssachen, mit denen Ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft befaßt sein werden, in Ihren Gebieten gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren,

sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Anmerkung

Das Abkommen gilt weiters auch im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und folgenden Staaten andererseits: Antigua/Barbuda Barbados, Botswana, Dominica, Gambia, Ghana, Grenada, Guyana, Jamaica, Kenia, Malawi, Malaysia, Malta, Nigeria, Sambia, Sierra Leone, Trinidad/Tobago, Uganda, Westsamoa, Zypern (Kündigung mit BGBl. III Nr. 29/2007).

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10001803

Dokumentnummer

NOR11001825

Alte Dokumentnummer

N2193214499R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/45/P0/NOR11001825

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