Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
und
der Schweizerische Bundesrat, vertreten durch den Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten,
nachfolgend die Vertragsparteien,
in Anwendung von Artikel 8 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen1 vom 24. April 1963 („Wiener Übereinkommen“), wonach konsularische Vertretungen konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen können;
vom Wunsche geleitet, den Staatsangehörigen möglichst effizient und bürgerfreundlich konsularische Dienstleistungen zu erbringen;
im Bestreben, die im bilateralen Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979 vereinbarte Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet zu aktualisieren und zu vertiefen,
haben folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.