Die Unterzeichnerstaaten, Mitglieder des Europarats, in der Erwägung, daß gemäß Artikel 59 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention” bezeichnet), die am 4.November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission” bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof” bezeichnet) während der Ausübung ihres Amts die Privilegien und Immunitäten zustehen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats **) und in den gemäß diesem Artikel abgeschlossenen Abkommen festgelegt sind;Die Unterzeichnerstaaten, Mitglieder des Europarats, in der Erwägung, daß gemäß Artikel 59 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention” bezeichnet), die am 4.November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission” bezeichnet) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof” bezeichnet) während der Ausübung ihres Amts die Privilegien und Immunitäten zustehen, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats **) und in den gemäß diesem Artikel abgeschlossenen Abkommen festgelegt sind;
dessendessen eingedenk, daß diese Privilegien und Immunitäten im Zweiten und Vierten, am 15.Dezember 1956 ***) bzw. am 16. Dezember 1961 ****) in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem am 2.September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats *****) umschrieben und näher bestimmt worden sind;
inSub-Litera, i, n Erwägung der Tatsache, daß es angesichts der Änderungen im Ablauf des Kontrollmechanismus der Konvention notwendig geworden ist, das genannte Allgemeine Abkommen durch ein weiteres Protokoll zu ergänzen,
habenhaben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 121//1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1990**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 121//1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1990,
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 13/1959***) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1959,
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 88/1962****) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1962,
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957*****) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,