Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie vom Deutschen Reiche, von Belgien, China, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), Mexiko, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Serbien (mit Vorbehalt), Siam, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Bulgarien ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.
Wien, am 3. September 1913.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.
Für Rumänien: Mit den Vorbehalten, welche zu den Artikeln 16, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens (15, 16 und 18 des vom Überprüfungsausschusse vorgelegten Entwurfes) erklärt wurden und im Sitzungsprotokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthalten sind.
Für Serbien: Mit den im Protokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthaltenen Vorbehalten.
Für die Türkei: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.